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Titel 1
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LOGOPÄDIE PRAXIS - JÖRG BÖHME

Staatlich geprüfter Logopäde

Titel 2
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Alle Kassen - Termine nach Vereinbarung

Hausbesuche 

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Kinder

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Erwachsene

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  • Sprechapraxie
  • Dysarthrie
  • Dysphagie
  • Stimmstörungen
Heilmittelverordnung
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HEILMITTELVERORDNUNG

Für die erste Therapiestunde benötigen Sie:
 

Eine gültige Heilmittelverordnung (Ausstellungsdatum darf nicht älter als 14 Tage sein). Verordnungen stellen Kliniken, Kinderärzte, HNO-Ärzte, Kieferorthopäden, Zahnärzte, Neurologen und Hausärzte aus.
 

  • Privat versicherte Patienten benötigen ein Privatrezept Ihres behandelnden Arztes. Die Versicherungen erstatten die Kosten im Rahmen der von Ihnen vereinbarten Tarife.

  • für Kinder: einen aktuellen Hörtest

  • evtl. Berichte bereits stattgefundener Therapien, wie z.B. Logopädie, Physiotherapie oder Ergotherapie

  • evtl. Berichte von Lehrer/innen

  • evtl. Berichte von Akutkrankenhäusern oder Rehakliniken


Zuzahlungen:


Ab dem 18. Lebensjahr besteht eine Zuzahlungspflicht von 10% des Verordnungswertes und es sind 10 € Rezeptgebühr pro Verordnung an uns zu entrichten.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Mindereinkommen, chronisch Kranke) ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Bitte lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Krankenkasse beraten. Ein Antrag auf Befreiung kann bei Ihrer Kasse gestellt werden.

Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr zu 100 % übernommen.


Merkblatt für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte 

Hinweise zur Abrechnung privattherapeutischer Leistungen
 

Sehr geehrte Patientin,
sehr geehrter Patient,

als Privatpatient stehen Ihnen alle Möglichkeiten der ärztlichen Therapie offen. Die Berechnung des Honorars erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). 

Die Gebührenordnung regelt die Rechnungslegung des Arztes/Logopäden, die Beihilfevorschriften regeln die Erstattungsansprüche des Beihilfeberechtigten gegenüber seinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Private Versicherungsbedingungen und Beihilfevorschriften haben keine Wirkung gegenüber dem Arzt/Logopäden. Sie begründen keine Pflichten des Arztes/Logopäden gegenüber der Beihilfestelle bzw. der Privaten Krankenversicherung.

Diese Gebührenordnung sieht vor, dass die Berechnung der Leistung entsprechend 
 

  • dem Zeitaufwand 

  • der Schwierigkeit und 

  • den Umständen der Behandlung 


mit einem Multiplikator zwischen 1,0 bis 3,5 erfolgt. Im Allgemeinen werden durchschnittliche Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz berechnet. 

Die Vergütung der Leistung in meiner Praxis orientiert sich an den derzeit geltenden Tarifen der vdek (Ersatzkassen) und der RVO (Primärkassen)  für Logopäden x dem Multiplikator 1,8.


Ihre Erstattungsansprüche

Eine Erstattung der entstandenen Behandlungskosten erfolgt nach den Beihilfevorschriften bzw. den abgeschlossenen Vertragsbedingungen mit Ihrer privaten Krankenversicherung

Bitte erörtern Sie die Kostenübernahme der Behandlung zu Beginn der Therapie mit dem Versicherungsunternehmen. Manche Versicherungen übernehmen die Kosten einer Behandlung nicht im vollen Umfang, d.h. der privat versicherte Patient muss damit rechnen, dass er seine Aufwendungen nicht voll erstattet bekommt.

Auch bei privat versicherten Patienten sind die Versicherungsbedingungen kein Maßstab für die ärztliche Rechnung. Den somit entstehenden Differenzbetrag übernimmt der Patient.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Versicherung und/oder Beihilfestelle, um zu erfahren, was in Ihrem Fall vertraglich nicht abgedeckt ist - denn daraus können Restkosten für Sie entstehen.

Private Krankenversicherungsunternehmen erstatten Kosten nach ihren Versicherungsbedingungen. Der Patient kann wählen, in welchem Ausmaß er sein Krankheitsrisiko absichert. Auch bei privat versicherten Patienten sind die Versicherungsbedingungen kein Maßstab für die ärztliche/logopädische Rechnung.   Häufig werden auch beim Privatversicherten Teile des Rechnungsbetrages nicht erstattet.

Zahlungsanspruch

Mit der Zusendung der Rechnung
 – und nicht erst nach Abwicklung des Kostenerstattungsverfahrens mit ihrer Privatversicherung oder Ihrer Beihilfestelle - ist die Honorarforderung Ihres Therapeuten fällig. Ihr Therapeut hat Anspruch auf unverzügliche Begleichung seiner Liquidation, insbesondere wenn Sie bedenken, dass er für eventuell in Ihrem Behandlungsfall entstandenen Material - und Laborkosten in Vorlage treten muss.

Der Zahlungsanspruch des Therapeuten entsteht auch dann, wenn im Einzelfall das gewünschte Behandlungsergebnis sich nicht eingestellt haben sollte. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages grundsätzlich als Dienstvertrag, bei dem lediglich der therapeutische Dienst, nicht aber ein bestimmter Erfolg geschuldet werden. Selbstverständlich ist Ihr Therapeut grundsätzlich zur Sorgfalt und zur Behandlung nach den anerkannten Regeln der therapeutischen Kunst verpflichtet. Allerdings ist der Behandlungserfolg in aller Regel wesentlich auch von der Mitarbeit des Patienten abhängig

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